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Fast jede Familie kennt das: Familienstreit und Ärger ums Erbe. Denn irgendwer fühlt sich immer benachteiligt. Oft tauchen verschiedene Testamente auf, vielleicht wurde jemand enterbt, oder es erben gerade diejenigen, die sich nie um den Verstorbenen gekümmert haben. Wir erklären Dir alles rund um die gesetzliche Erbfolge und wer nach dem Gesetz wieviel vom Nachlass bekommt.
Die gesetzliche Erbfolge ist wichtig, weil sie in Deutschland in rund zwei Dritteln der Todesfälle bestimmt, wer das Vermögen einer verstorbenen Person bekommt.
Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wer erbt und wie viel. Nach einer Umfrage von Yougov im August 2022 besaßen etwa 66 Prozent der Deutschen kein Testament – in diesen Fällen entscheidet die gesetzliche Erbfolge.
Für Dich ist die gesetzliche Erbfolge noch aus einem anderen Grund wichtig: Willst Du selbst Deinen Nachlass regeln, musst Du zuerst verstehen, wer nach dem Gesetz erben würde. Das ist der Ausgangspunkt für Dich, um dann Dein eigenes Testament zu schreiben.
Die gesetzliche Erbfolge funktioniert so, dass sich die Erben aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ergeben.
Dabei gilt folgender Grundsatz: Nähere Verwandte schließen weiter entfernte Verwandte von der Erbfolge aus. Das bedeutet konkret: Hat die verstorbene Person Kinder, dann erben die Geschwister der Verstorbenen nach dem Gesetz nichts.
Wichtig: Ehepartner sind nicht verwandt miteinander. Aufgrund eines eigenen Ehegattenerbrechts erben sie immer neben den Verwandten.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht werden die Verwandten einer verstorbenen Person in drei Ordnungen aufgeteilt. So sieht das Ordnungssystem aus:
Wie die Verwandtschaftsbeziehungen nach dem Gesetz eingeordnet werden, kannst Du auf dem folgenden Schaubild sehen.
Gibt es Erben erster Ordnung, also Kinder oder Enkelkinder, dann beerben sie die verstorbene Person. Die Erben zweiter und dritter Ordnung gehen leer aus.
War der Verstorbene kinderlos, gibt es keine Erben erster Ordnung. Deshalb kommen die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung zum Zuge (§ 1930 BGB).
Erben dritter Ordnung kommen erst zum Zug, wenn es keine Erben zweiter Ordnung gibt.
Das Repräsentationsprinzip regelt das Verhältnis der Erben innerhalb einer Ordnung zueinander.
Das lässt sich mit einem Beispiel erklären: Stirbt der Großvater, dann erben dessen Enkelkinder nach der gesetzlichen Erbfolge direkt nichts, solange ihre Eltern noch leben. Denn die Eltern repräsentieren als Erben erster Ordnung ihre Kinder.
Bei den Erben zweiter Ordnung erben Bruder oder Schwester, sofern die gemeinsamen Eltern nicht mehr leben. Die Neffen und Nichten sind zwar auch Erben zweiter Ordnung, erben aber nicht, solange ihre Eltern noch leben.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Kinder treten an die Stelle eines vorher verstorbenen Verwandten und rücken in der Erbfolge nach.
Neben den Verwandten erbt immer der noch lebende Ehegatte des Verstorbenen. Das Ehegattenerbrecht führt dazu, dass die Verwandten weniger erben (§ 1931 BGB).
In sehr vielen Familien bekommt der länger lebende Ehepartner neben den Kindern nach dem Gesetz die Hälfte des Nachlasses – und zwar immer dann, wenn die Eheleute keinen Ehevertrag hatten und somit in einer Zugewinngemeinschaft lebten (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB).
Hatte das Paar keine Kinder, aber zum Beispiel Geschwister, dann erbt der Ehepartner drei Viertel vom Nachlass. Den Rest bekommen die Eltern oder nach deren Ableben die Geschwister.
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Wenn in Deiner Familie jemand verstorben ist, klärst Du mit einem Stammbaum am besten, wer den Nachlass bekommt. Bei Deiner Skizze kannst Du so vorgehen:
Übrigens: Wer zu welcher Quote erbt, das dokumentiert das Nachlassgericht in einem Erbschein – allerdings nur auf Antrag. Wann Du einen Erbschein brauchst und wie Du ihn bekommst, erfährst Du im Ratgeber zum Erbschein.
Das eigene Erbe zu regeln ist keine leichte Angelegenheit – und auch mit emotionalem Stress verbunden. Dabei kannst Du Deinen Nachlass meistens mit etwas Vorwissen nach Deinen Wünschen gestalten. Wie, liest Du in unserem ePaper.
Erben erster Ordnung sind die direkten Nachkommen des Erblassers. Das sind Kinder und Enkelkinder.
Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Kind des Erblassers, erbt dieses Kind neben dem überlebenden Ehegatten des Verstorbenen.
Leben mehrere Kinder, teilen sie den Nachlass unter sich und dem überlebenden Ehegatten auf.
Nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind genauso erbberechtigt wie eheliche Kinder. Die bilden dann nach dem Gesetz zusammen eine Erbengemeinschaft.
Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig.
Im folgenden Beispiel siehst Du, wie die gesetzliche Erbfolge in der ersten Ordnung verteilt wird.
Beispiel: Anton ist verstorben. Er war bereits Witwer. Anton hatte drei Kinder und vier Enkelkinder. Antons Mutter lebt noch. Eines seiner Kinder ist verheiratet und hat selbst zwei Kinder. Ein weiteres Kind ist nicht verheiratet. Das dritte Kind ist schon vor Jahren verstorben, hat aber zwei Kinder hinterlassen. Das Schaubild zeigt Antons Stammbaum als Erblasser:
Gesetzliche Erben sind die beiden noch lebenden Kinder und die beiden Enkelkinder, die von dem verstorbenen dritten Kind abstammen (§ 1924 Abs. 2 BGB). Die anderen beiden Enkelkinder erben nicht (§ 1924 Abs. 3 BGB).
Würden alle drei Kinder noch leben, so würde jedes ein Drittel erben – denn Kinder erben immer zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).
Da Antons Mutter zur zweiten Ordnung gehört, aber Erben erster Ordnung vorhanden sind, erbt die Mutter nicht (§ 1930 BGB).
Ergebnis: Die beiden Kinder erben demnach je ein Drittel und die beiden Enkelkinder teilen sich das Drittel, das ihrer verstorbenen Mutter zustand, und erben damit je ein Sechstel.
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Geschwister sind Erben zweiter Ordnung genauso wie die eigenen Eltern. Geschwister erben nach dem Gesetz erst dann, wenn der verstorbene Bruder oder die verstorbene Schwester keine Kinder hatte und die gemeinsamen Eltern schon tot sind. Dann kommen die Geschwister zum Zuge. Andersherum bedeutet das: Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder.
In der zweiten Ordnung werden die Erben nach sogenannten Linien bestimmt. Jeder Elternteil bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen.
Im folgenden Beispiel siehst Du, wie die gesetzliche Erbfolge den Nachlass zwischen Erben der zweiten Ordnung verteilt.
Beispiel: Der Erblasser Berthold war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Von seinen Eltern lebt nur noch die Mutter. Aus seiner Familie leben ansonsten noch ein Bruder und ein Halbbruder aus der zweiten Ehe seines verstorbenen Vaters sowie eine Nichte und ein Neffe von seiner verstorbenen Schwester.
Da es keinen Erben erster Ordnung gibt – der Erblasser Berthold hatte keine Kinder –, kommen die Erben zweiter Ordnung an die Reihe. Dazu gehören die Eltern und die Geschwister (§ 1925 Abs. 1 BGB).
Die Eltern des Erblassers erben nach Linien. Das bedeutet: Die eine Hälfte des Erbes bekommt die Linie der Mutter, die andere Hälfte geht an die Linie des Vaters. Die Mutter erbt allein die Hälfte des Nachlasses.
Da Bertholds Vater nicht mehr lebt, treten an seine Stelle seine Nachfahren. Das sind der Bruder, die Schwester und der Halbbruder. Die drei Kinder des Vaters erben anstelle des Vaters dessen Hälfte. Der Halbbruder und der Bruder erben je ein Sechstel und anstelle der verstorbenen Schwester erben der Neffe und die Nichte je ein Zwölftel.
Ergebnis: Die Mutter des Verstorbenen erbt die Hälfte. Bruder und Halbbruder erben je ein Sechstel, die Nichte und der Neffe als Kinder der verstorbenen Schwester erben je ein Zwölftel. Nach dem Gesetz entsteht eine Erbengemeinschaft mit fünf Erben der zweiten Ordnung.
Tanten, Onkel sowie Cousinen und Cousins erben als Verwandte dritter Ordnung nur, wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind.
Das ist möglich, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlässt, die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind und weder Geschwister noch Nichten oder Neffen leben. Erst dann kommen die sogenannten Erben dritter Ordnung zum Zuge. Die Erbschaft fällt den Großeltern und deren Abkömmlingen zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, was in der Regel der Fall ist, treten die Nachkommen der Großeltern, also die Tanten und Onkel des Erblassers und deren Abkömmlinge, die Cousins und Cousinen, an die Stelle des verstorbenen Großelternteils.
Im folgenden Beispiel siehst Du, wie die gesetzliche Erbfolge in der dritten Ordnung verteilt wird.
Beispiel: Claus ist verstorben. Er war nicht verheiratet, hatte keine Kinder und seine Eltern leben nicht mehr. Es leben nur noch zwei Cousinen mütterlicherseits, ein Cousin väterlicherseits und eine Halbtante. Das ist die Tochter aus der zweiten Ehe des Großvaters.
Da es keine Erben erster Ordnung gibt – Claus hatte keine Kinder –, und seine Eltern als Erben zweiter Ordnung auch bereits verstorben sind, erben die Großeltern und deren Abkömmlinge als Erben dritter Ordnung – und zwar nach Linien (§ 1926 BGB ).
Würden die vier Großeltern noch leben, bekäme jeder ein Viertel. Das bedeutet für die väterliche Seite: Das Viertel der Großmutter bekommt der Cousin, genauso wie das Viertel des Großvaters. Damit steht ihm die Hälfte des Erbes zu. Das Viertel der Großmutter mütterlicherseits geht an die beiden Cousinen, jede bekommt ein Achtel. Das Viertel des Großvaters mütterlicherseits geht zur Hälfte an die Halbtante und zur Hälfte wieder an die Cousinen. Die bekommen damit beide drei Sechzehntel der Erbschaft. Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus vier Personen.
Erbrecht ist leider gar nicht so einfach. Mit ein bisschen Vorwissen kannst Du Deine Angelegenheiten aber gut regeln - und Steuern sparen.
Adoptierte Kinder sind rechtlich mit den Adoptiveltern verwandt und erben wie leibliche Kinder ihrer Adoptiveltern.
Ein adoptiertes minderjähriges Kind wird wie ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten behandelt (§ 1754 BGB). Es gehört damit zu den Erben erster Ordnung. Das adoptierte Kind verdrängt damit auch Erben aus der zweiten Ordnung, zum Beispiel die Geschwister.
Mit der Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und damit auch alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Das Kind ist gegenüber den leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt. Das bedeutet auch: Stirbt das Adoptivkind vor den neuen Eltern, erben die Adoptiveltern.
Wichtig: Für eine Person, die erst als Volljährige adoptiert wurde, gelten besondere Regeln. So erlöschen anders als bei minderjährigen Adoptivkindern die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht (§ 1770 Abs. 2 BGB).
Ein erst im Erwachsenenalter adoptiertes Kind kann also gesetzlicher Erbe von bis zu vier Erbteilen sein: denen der leiblichen Eltern und denen der Adoptiveltern. Gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern bestehen aber keine gesetzlichen Erbrechte.
Der Staat erbt nur, wenn es kein Testament oder keine gesetzlichen Erben gibt oder wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
In einem solchen Fall erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lebte der Verstorbene vor seinem Tod im Ausland oder ist kein gewöhnlicher Wohnsitz feststellbar, erbt der Bund (§ 1936 BGB). Dabei haftet der Staat für Nachlassschulden nur beschränkt.
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